Kennen Sie diese Stolpersteine?

Kennen Sie diese Stolpersteine?

„Was für Fragen darf ich einem Bewerber stellen und welche nicht?“

Das ist nach wie vor die Frage in vielen Köpfen von Unternehmern, denn sie haben von dem Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetz gehört und kennen die wesentlichen Aspekte, aber nicht jedes Detail.

Das Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von potentiellen und aktuellen Mitarbeitern zu verhindern. Somit werden die Rechte jeder Person geschützt, egal ob es sich um einen Bewerber, aktuellen Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter handelt.

Um also folglich Stolpersteine zu vermeiden, habe ich hier eine kurze Übersicht erstellt mit allen Fragenbereichen, die im Interview, in Fragebogen oder beispielsweise bei ärztlichen Einstellungsuntersuchungen nicht angesprochen werden dürfen:

  • Fragen bezüglich Heiratsabsichten oder intime Beziehungen.
  • Fragen nach Schwangerschaft.
  • Fragen zum Gesundheitszustand sind erlaubt, wenn es eine Bedeutung für die Arbeitstätigkeit hat (z.B. gefährliche Infektionskrankheiten wie Tuberkulose – nicht aber bei HIV Infektionen oder Vorerkrankungen der Verwandten)
  • Fragen bezogen aufs Einkommen, nur falls ohne Bezug zur Eignung (so ist es zulässig nach dem letzten Einkommen zu fragen).
  • Vermögensverhältnisse dürfen auch nicht hinterfragt werden, zulässig sind sie nur bei leitenden Angestellten und bei Vertrauensstellungen.
  • Fragen zu eventuellen Vorstrafen sind nur bei leichter Einschlägigkeit zulässig.
  • Fragen zur Religions- sowie Parteizugehörigkeit sind unzulässig.
  • Ebenso vermieden werden sollten Fragen bezüglich der Gewerkschaftszugehörigkeit.

Wie Sie sehen gibt es also einige Stolperfallen. Egal ob es sich um eine Stellenanzeige, einen Schriftwechsel oder auch ein Arbeitszeugnis handelt. Am besten so neutral wie möglich formulieren. Ein Anhaltspunkt für die Formulierungen können Stellenanzeigen auf bekannten Jobportalen sein, denn diese entsprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Richtlinien.

Aber auch Ausnahmen bestätigen die Regel, insbesondere bei speziellen Berufsgruppen oder der Marktausrichtung des Unternehmens.  So dürfen sich Frauen beispielsweise nicht benachteiligt fühlen, wenn ein männlicher Filmschauspieler gesucht wird. Bei Berufsgruppen wie Piloten kann es ein Bewerbungshöchstalter geben, und dieses fällt nicht unter eine Verletzung des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes.

Machen es diese Details etwas klarer? Lassen Sie es mich wissen!

Foto: Ethan Lofton

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